Transparenz Wiki
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Gerd Altmann / pixelio.de

"Nach ständiger Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte und nach ganz herrschender Meinung in der Verwaltungsrechtswissenschaft sind Informationen, die sich im Besitz deutscher Behördern befinden, der Öffentlichkeit nicht zugänglich, so lange ein Zugangsanspruch nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist.

Zwar existert kein Prinzip möglichst intensiver Geheimhaltung. Ebensowenig finden sich aber ein allgemeines Gebot der Verwaltungstransparenz und ein allgemeiner Zugangsanspruch. Die administrative Geheimhaltung oder Nichtöffentlichkeit war und ist für weiter Bereiche bis heute eine schlichte Grundregel des Verwaltungsrechts. Rechtfertigungsbedürftig ist nach dieser Regel nicht die Geheimhaltung administrativer Vorgänge, sondern das Verlangen nach ihrer ausnahmsweisen Offenlegung.


Die weitgehende Einhelligkeit dieser Auffassung ist um so bemerkenswerter, als sich das normative Fundament der Regelgeheimhaltung bei näherem Zusehen als wenig explizit erweist. Eine ausdrückliche übergreifende, sei es verfassungsrechtliche, sei es einfachgesetzliche Norm über die Geheimhaltung von Verwaltungsvorgängen gibt es nicht."
(Der geheime Staat - Arkantradition und Informationsfreiheitsrecht - Prof. Bernhard W. Wegener)