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Keynote von Prof. Sabine Trepte "Privatheit und Öffentlichkeit"-0

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Privatheit in Zeiten von Facebook, Streetview und Twitter

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Netz regeln 2011 OPEN DEMOCRACY Anonymität, Privacy, Digitale Intimität

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Re publica 2012 3x3 Confidentialtiy, Control and transparency

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23C3 Transparency and Privacy

"Leise verstummt die Totenglocke der Privatsphäre am Beginn des 21. Jahrhunderts. Das grelle Licht der Transparenz degradiert jeden Menschen zum Pantoffeltier unter dem Mikroskop." ("Sequenzen von Skepsis" © Raymond Walden)

Definition[]

Privatsphäre bezeichnet den nicht-öffentlichen Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äußeren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt.[1] Das Recht auf Privatsphäre gilt als Menschenrecht und ist in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zu Zwecken der Strafverfolgung eingeschränkt werden.

Der Schutz der Privatsphäre ist im deutschen Grundgesetz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)[2] abzuleiten. Das besondere Persönlichkeitsrecht dient dem Schutz eines abgeschirmten Bereichs persönlicher Entfaltung. Dem Menschen soll dadurch ein spezifischer Bereich verbleiben, in dem er sich frei und ungezwungen verhalten kann, ohne befürchten zu müssen, dass Dritte von seinem Verhalten Kenntnis erlangen oder ihn sogar beobachten bzw. abhören können. Durch die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und durch das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) wird der Schutzbereich konkretisiert. Die Ausnahmen hiervon (Abhören von Telefongesprächen und Wohnungen) werden als Lauschangriff bezeichnet und sind ebenfalls gesetzlich geregelt.

Auch in den Vereinigten Staaten von Amerika hat Privatsphäre (Privacy) eine lange Tradition, die sich aus dem 4. Zusatzartikel der Verfassung ableitet. Der Terminus Privacy wurde 1890 von dem späteren Richter Louis Brandeis und dem Schriftsteller und Rechtsanwalt Samuel D. Warren im Artikel The Right to Privacy im Harvard Law Review (Jahrgang 4, Nr. 5) als the right to be let alone definiert, also als das Recht, in Ruhe gelassen zu werden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Privatsph%C3%A4re

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